Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Geht die 2.Instanz in ihrer Entscheidung einerseits davon aus, daß die Ehe der Kindeseltern aus dem Alleinverschulden der Ehefrau geschieden wurde, andererseits, daß der Ehemann, weil die Ehe aus seinem Verschulden geschieden wurde, der Mutter des Kindes gegenüber gemäß § 66 EheG voll unterhaltspflichtig sei, so ist diese Entscheidung so widerspruchsvoll und unverständlich, daß von einer Vornahme der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts nicht gesprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0104916Dokumentnummer
JJR_19830325_OGH0002_0060OB00593_8300000_001