Norm
AußStrG §14 Abs2 B1Rechtssatz
Hat es das Erstgericht entgegen dem Schlußsatz des § 14 Abs 2 AußStrG unterlassen, einen unzulässigen Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiter Instanz zurückzuweisen, hat die Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz zu erfolgen. Der dagegen gerichtete Rekurs ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017233Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019