RS OGH 1983/6/29 1Ob682/83, 1Ob673/85, 2Ob671/87

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B1

Rechtssatz

Hat es das Erstgericht entgegen dem Schlußsatz des § 14 Abs 2 AußStrG unterlassen, einen unzulässigen Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiter Instanz zurückzuweisen, hat die Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz zu erfolgen. Der dagegen gerichtete Rekurs ist zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017233

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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