Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 D2cAußStrG 2005 §62 Abs2 B2cGEG §2
Rechtssatz: Für den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 D2cAußStrG 2005 §62 Abs2 B2cGEG §2
Rechtssatz: Für den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 C2d3AußStrG §14 Abs2 Z1 B1AußStrG §144 Abs3UVG §15 Abs3UVG §28
Rechtssatz: Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach § 28 UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 C2d3AußStrG §14 Abs2 Z1 B1AußStrG §144 Abs3UVG §15 Abs3UVG §28
Rechtssatz: Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach § 28 UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 C1aZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, ist im Außerstreitverfahren unanfechtbar, auch wenn eine dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entsprechende Bestimmung nicht in das AußStrG aufgenommen wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 2242/96y Entscheidungstext OGH 09.10.1996 7 Ob 2242/96y ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
Rechtssatz: Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt im allgemeinen auch dann vor, wenn über die zur Verfolgung eines Unterhaltsanspruches im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten und als Unterhaltssonderbedarf geltend gemachten Anwaltskosten abgesprochen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 547/95 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
Rechtssatz: Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt im allgemeinen auch dann vor, wenn über die zur Verfolgung eines Unterhaltsanspruches im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten und als Unterhaltssonderbedarf geltend gemachten Anwaltskosten abgesprochen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 547/95 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z3 C3cAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z2 D2bZPO §528 Abs2 Z4 D2
Rechtssatz: "Über die Verfahrenshilfe" sind Rechtsmittel auch gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird, jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 575/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 575/93 Veröff: RZ 19... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs1 A5AußStrG 2005 §62 Abs1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs1 B2bAußStrG 2005 §62 Abs1 B2cZPO §528 Abs2 K
Rechtssatz: Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO (vor der WGN 1989: 528 Abs 1 Z 3 bi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z3 C3cAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z2 D2bZPO §528 Abs2 Z4 D2
Rechtssatz: "Über die Verfahrenshilfe" sind Rechtsmittel auch gegen zweitinstanzliche Entscheidungen, mit welchen eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt wird, jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 1 Ob 575/93 Entscheidungstext OGH 02.07.1993 1 Ob 575/93 Veröff: RZ 19... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2 Satz1AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 C3aLiegTeilG §17 Abs2
Rechtssatz: § 17 Abs 2 LiegTeilG enthält keine zwingende Bewertungsvorschrift im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG. Entscheidungstexte 5 Ob 54/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 54/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010767 D... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 C3aLiegTeilG §17 Abs2
Rechtssatz: § 17 Abs 2 LiegTeilG enthält keine zwingende Bewertungsvorschrift im Sinne des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG. Entscheidungstexte 5 Ob 54/93 Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 54/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010767 D... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2 Satz1AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3dAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2cAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulässig. Das... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aGBG §126JN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Geht es der Revisionsrekurswerberin (Hypothekargläubigerin) nur um die Rettung ihres Pfandrechtes, bildet also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand, so hat eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung nicht stattzufinden, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3aGBG §126JN §55 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der im § 55 Abs 1 Z 1 JN für die Zusammenrechnung von Ansprüchen geforderte rechtliche Zusammenhang liegt vor, wenn der Verbücherung des Eigentumsrechtes der Antragstellerin an allen drei Liegenschaften ein einheitliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt und auch die Rekurswerberin der drohenden Löschung eine... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
Rechtssatz: Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Entscheidungstexte 7 Ob 599/92 Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 599/92 1 Ob 546/93 En... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d
Rechtssatz: Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft, zu zählen und rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluß oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird. Entscheidungstexte 5 Ob 517/92 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2a
Rechtssatz: Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder dessen Belohnung und zwar nicht nur die Bemessung der Höhe, sondern auch über die Frage, von wem, aus welchem Vermögen und für welche Leistungen diese Kosten vorschussweise oder endgültig zu tragen sind. Die Rechtsmittelbeschränkung deckt sich mit... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C3dAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 C4
Rechtssatz: Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß § 14 Abs 2 Z 2 un... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C2d7AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2cZPO §528 Abs2 Z3 D1
Rechtssatz: Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form - materiell oder formell - über Kosten abgesprochen wird, gleichgültig ob es sich um ihre Bemessung oder darum handelt, ob, von welcher Seite, aus welchen Mitteln oder ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser G... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1
Rechtssatz: Das für die Rechtsmittelzulässigkeit normierte Erfordernis einer S 50000,-- übersteigenden Bewertung gilt nicht nur für bestätigende und aufhebende Beschlüsse, sondern auch für Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichtes. Entscheidungstexte 4 Ob 513/91 Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 513/91 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2AußStrG §13 Abs4AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a
Rechtssatz: Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser G... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Abs2 Ca1
Rechtssatz: Als Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gehört auch die Beurteilung, welches Vermögen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des diesem Zumutbaren zur Alimentierung des Unterhaltsberechtigten heranzuziehen ist, zu dem vom OGH nicht überprüfbaren Bemessungskomplex (vgl dazu EFSlg 47155). Entscheidungstexte 5 Ob 544/86 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 A2UVG §23
Rechtssatz: Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten. Entscheidungstexte 7 Ob 617/84 Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16 Abs1 A2
Rechtssatz: Die nur in der unterschiedlichen Beurteilung der Bemessungsfrage begründete Abweichung des Spruches der zweitinstanzlichen von der erstinstanzlichen Entscheidung ist für die Anfechtbarkeit der Rekurseidung außerhalb des § 14 Abs 2 AußStrG neutral (Rekurs nur wie eine bestehende Entscheidung 2.Instanz anfechtbar). Entscheidungstexte 6 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B3ZPO §502 Ca1
Rechtssatz: Ein vom Unterhaltspflichtigen mit seiner Antragstellung geltend gemachter sozialversicherungsrechtlicher Pensionsanspruch ist nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen bestimmbar, er ist nicht als unbestimmter, künftiger Rentenanspruch zu qualifizieren, dessen Berücksichtigung als Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen Grundsätze des Unterhaltsrechtes verstieße. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B2
Rechtssatz: § 14 Abs 2 AußStrG schließt eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz über einen Beschwerdegegenstand, der oder dessen Wert 2.000,- Schilling nicht übersteigt, unter allen Umständen aus. Entscheidungstexte 7 Ob 747/83 Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 747/83 3 Ob 503/86 Entscheid... mehr lesen...