RS OGH 1979/7/11 6Ob640/79

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Veröffentlicht am 11.07.1979
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Ca1

Rechtssatz

Es ist keine Unterhaltsbemessungsfrage wenn das Rekursgericht eine Unterhaltserhöhung allein schon deshalb ablehnt, weil es entgegen der Aktenlage von einem dem Unterhaltsberechtigten zukommenden, seine Bedürfnisse deckenden, Unterhaltsbeitrag ausging, denn damit wurde nicht von der zweiten Instanz beurteilt, ob die vorhandenen Mittel für den Unterhalt ausreichen, sondern eine nicht gegebene Voraussetzung in die Ermessenserwägungen einbezogen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 640/79
    Entscheidungstext OGH 11.07.1979 6 Ob 640/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0104865

Dokumentnummer

JJR_19790711_OGH0002_0060OB00640_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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