Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Es ist keine Unterhaltsbemessungsfrage wenn das Rekursgericht eine Unterhaltserhöhung allein schon deshalb ablehnt, weil es entgegen der Aktenlage von einem dem Unterhaltsberechtigten zukommenden, seine Bedürfnisse deckenden, Unterhaltsbeitrag ausging, denn damit wurde nicht von der zweiten Instanz beurteilt, ob die vorhandenen Mittel für den Unterhalt ausreichen, sondern eine nicht gegebene Voraussetzung in die Ermessenserwägungen einbezogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0104865Dokumentnummer
JJR_19790711_OGH0002_0060OB00640_7900000_001