RS OGH 1977/4/19 5Ob572/77

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Veröffentlicht am 19.04.1977
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3

Rechtssatz

Die Rüge, daß das Rekursgericht, obwohl das Erstgericht im Sinne des von ihm erhobenen Sachverhalts keine solche Pflicht angenommen hatte, im Sinne der Rekursbehauptungen des Vaters auch noch die Sorgepflicht für ein weiteres Kind annahm, ohne über die Rekursbehauptungen Erhebungen angestellt zu haben, ja ohne auch nur eine konkrete Feststellung darüber zu treffen oder sie gar zu begründen, betrifft eine Voraussetzung der Unterhaltsbemessung und ist daher nicht von der Anfechtungsbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG erfaßt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 572/77
    Entscheidungstext OGH 19.04.1977 5 Ob 572/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104843

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0050OB00572_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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