Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Die Rüge, daß das Rekursgericht, obwohl das Erstgericht im Sinne des von ihm erhobenen Sachverhalts keine solche Pflicht angenommen hatte, im Sinne der Rekursbehauptungen des Vaters auch noch die Sorgepflicht für ein weiteres Kind annahm, ohne über die Rekursbehauptungen Erhebungen angestellt zu haben, ja ohne auch nur eine konkrete Feststellung darüber zu treffen oder sie gar zu begründen, betrifft eine Voraussetzung der Unterhaltsbemessung und ist daher nicht von der Anfechtungsbeschränkung des § 14 Abs 2 AußStrG erfaßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0104843Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00572_7700000_001