- 1 Ob 127/71
Veröff: SZ 44/72 = EvBl 1972/164 S 302 = NZ 1973,118
- 1 Ob 201/73
Veröff: SZ 46/117 = NZ 1976,107
- 1 Ob 751/78
Entscheidungstext OGH 15.12.1978 1 Ob 751/78
nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben. (T1)
Beisatz: Dies gilt nur für Erbanwärter, die vom Erbanfall verständigt wurden. (T2)
- 5 Ob 713/79
Entscheidungstext OGH 12.02.1980 5 Ob 713/79
nur T1
- 5 Ob 658/80
Entscheidungstext OGH 21.10.1980 5 Ob 658/80
nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T3)
- 7 Ob 539/82
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 539/82
nur T3; Beisatz: Die Nichtabgabe einer Erbserklärung bei der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 120 AußStrG bringt als Folge dieser Versäumung keinen Rechtsverlust, da es sich hiebei um eine ein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt. (T4)
- 8 Ob 536/82
Entscheidungstext OGH 27.01.1983 8 Ob 536/82
nur T3; Beis wie T4
- 6 Ob 645/86
nur T3
- 8 Ob 590/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 590/86
nur T3
- 2 Ob 526/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 526/91
- 3 Ob 517/92
nur T3
- 5 Ob 247/97b
nur T1
- 7 Ob 2398/96i
Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2398/96i
nur T3
- 2 Ob 65/99v
Auch; nur T3; Beisatz: Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu. (T5)
- 1 Ob 96/99w
Auch; nur: War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein. (T6)
- 7 Ob 293/00i
Beis wie T5
- 5 Ob 27/01h
Auch; nur T1
- 6 Ob 10/02t
- 3 Ob 229/02a
Auch; nur T3; Beisatz: Erbserklärung nach vorheriger (dem Verfahren nicht zugrunde gelegter) Erbsentschlagung - Parteistellung bejaht. (T7)
- 3 Ob 87/03w
nur T1
- 5 Ob 290/03p
Auch; nur T3
- 3 Ob 218/03k
Auch; nur T3; Beis wie T5
- 10 Ob 42/05g
Auch; nur T3
- 1 Ob 145/05p
Auch
- 6 Ob 55/06s
Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T8)
Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T9)
- 3 Ob 272/07g
Auch; nur T1; Beisatz: Aus T1 kann nicht abgeleitet werden, dasselbe gelte auch für eine neue Erbserklärung, wenn die frühere nach der Entscheidung im Erbrechtsstreit nicht zum angestrebten Ziel führte. (T10)
- 4 Ob 50/08v
nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854. (T11)
- 5 Ob 277/08h
Vgl; Beisatz: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation. (T12)
- 5 Ob 74/09g
Vgl; Beis wie T12
- 6 Ob 3/09y
Vgl; Beisatz: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (
5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht. (T13)
Beisatz: Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T14)
- 6 Ob 18/10f
Vgl; Beis wie T13
- 10 Ob 13/10z
Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts. (T15)
- 4 Ob 85/10v
Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 nur: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. (T16)
- 9 Ob 40/12s
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 40/12s
nur T1; Beis wie T8
- 4 Ob 224/12p
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 224/12p
Vgl aber; Beisatz: Es ist auch dem übergangenen Erben verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (RIS-Justiz
RS0126598). (T17)
Bem: Ausdrückliches Abgehen von
4 Ob 50/08v. (T18)
- 3 Ob 1/13p
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 1/13p
Auch; Beis wie T16
- 6 Ob 100/14w
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 100/14w
Auch; Beis wie T11; Beisatz: Schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung genießen Erben erst Parteienstellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Dies ist nunmehr in § 157 Abs 3 AußStrG ausdrücklich verankert. (T19)
- 5 Ob 167/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13
- 2 Ob 45/15d
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
Vgl; Beis wie T16; Veröff: SZ 2015/96
- 2 Ob 47/18b
Auch; Beis wie T16
- 2 Ob 53/18k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
- 2 Ob 32/19y
Auch; Beis wie T16
- 2 Ob 85/20v
Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 85/20v
Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T20)
- 2 Ob 21/22k
Beis wie T19