Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung kommt es nur auf die Einhaltung der äußeren Form der letztwilligen Erklärung an, wonach die Gültigkeit solange als aufrecht besteht anzusehen ist, als die Ungültigkeit nicht im Rechtsweg erwiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007952Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0070OB00727_7700000_001