RS OGH 1977/12/15 7Ob727/77

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Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung kommt es nur auf die Einhaltung der äußeren Form der letztwilligen Erklärung an, wonach die Gültigkeit solange als aufrecht besteht anzusehen ist, als die Ungültigkeit nicht im Rechtsweg erwiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 727/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 727/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007952

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0070OB00727_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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