Norm
ABGB §806Rechtssatz
Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige Ausschlagung der Erbschaft erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007934Dokumentnummer
JJR_19710513_OGH0002_0010OB00127_7100000_002