Norm
ABGB §819Rechtssatz
Die Nichtannahme einer von einem Dritten nach Erlassung der Einantwortungsurkunde abgegebenen Erbserklärung ist nicht offenbar gesetzwidrig, solange kein Rekurs gegen diese Einantwortung erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008024Dokumentnummer
JJR_19660317_OGH0002_0010OB00056_6600000_001