Norm
ABGB §799Rechtssatz
Die Annahme der Erbserklärung hat zunächst bloß prozessuale Bedeutung, nämlich, daß sie dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt wird. Sie findet aber eine materiellrechtliche Erledigung erst durch die Einantwortung (1 Ob 784/47 = JBl 1949,70).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008027Dokumentnummer
JJR_19660216_OGH0002_0060OB00040_6600000_003