Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Ob nach der Vorschrift des § 122 zweiter Satz AußStrG vom Gericht auch eine Erbserklärung angenommen werden muß, von der von vornherein feststeht, daß sie zu keiner Einantwortung führen kann, weil der in der Erbserklärung behauptete Tatbestand nach der Aktenlage ein Erbrecht nicht begründet, stellt eine Auslegungsfrage dar, daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0099237Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0060OB00116_7500000_001