Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5 F2Rechtssatz
Für eine annahmefähige Erbserklärung genügt nicht die bloße Schlüssigkeit der Behauptung, berufener Erbe zu sein. Für die Annahme der Erbserklärung ist der Ausweis des Erbrechtstitels notwendig, der rein formell und inhaltlich den vom Gesetz verlangten Erfordernissen genügt (SZ 6/227; JBl 1948,40 f). Beruft sich der Erbe auf ein gesetzliches Erbrecht, so hat er seine Verwandtschaft zum Erblasser nachzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006298Dokumentnummer
JJR_19751223_OGH0002_0050OB00251_7500000_001