Norm
ABGB §585Rechtssatz
Entspricht der im Sinne des § 65 AußStrG errichtete Aufsatz nach seiner äußeren Form und nach den Aussagen eines Teiles des Testamentszeugen über die bei der Errichtung des Testaments eingehaltenen Vorgänge den Formvorschriften eines mündlichen Testaments, sind die darauf gestützten Erbserklärungen anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007609Dokumentnummer
JJR_19661013_OGH0002_0050OB00213_6600000_001