RS OGH 1977/3/1 5Ob888/76, 1Ob165/11p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1977
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Norm

AußStrG §18 A
AußStrG §122
AußStrG §125 A

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen; dies gilt auch dann, wenn infolge eines Widerrufs der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages die Eigenschaft des Angenommenen als gesetzlicher Erbe wegfällt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 888/76
    Entscheidungstext OGH 01.03.1977 5 Ob 888/76
  • 1 Ob 165/11p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 165/11p
    Auch; nur: Das Abhandlungsgericht ist an seine rechtskräftige Entscheidung über die Annahme der Erbserklärungen gebunden und hat bei rechtskräftiger Annahme einander widerstreitender Erbserklärungen daher nach § 125 vorzugehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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