Norm
ABGB §799Rechtssatz
Das Gericht hat, solange das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, ohne Rücksicht auf bereits abgegebene und zu Gericht angenommene Erbserklärungen auch noch später abgegebene Erbserklärungen anzunehmen (SZ 8/98). Die gerichtliche Erklärung darüber, daß das Erbrecht ausgewiesen ist, gilt nur für so lange, als nicht ein besseres Erbrecht ausgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007965Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011