Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn über die Größe des Anteiles, zu dem sie abgegeben wurde, noch Streit besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0007960Dokumentnummer
JJR_19691021_OGH0002_0040OB00586_6900000_001