- 5 Ob 93/67
Entscheidungstext OGH 10.05.1967 5 Ob 93/67
- 6 Ob 42/68
Entscheidungstext OGH 21.02.1968 6 Ob 42/68
Vgl jedoch; Beisatz: Wenn jemand ein aktives Interesse am Erbantritt bekundet und urkundlichen Nachweis seiner Erbqualität anbietet, kommt ihm dennoch Rekurslegitimation zu. (T1)
- 3 Ob 128/74
Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 128/74
Vgl jedoch; Beisatz: Parteistellung des Erbanwärters auch vor der Erbserklärung im Streit über die Frage, ob ein Verlassenschaftsverfahren einzuleiten ist. (T2) Veröff: EvBl 1974/300 S 663 = NZ 1975,71
- 7 Ob 539/82
Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 539/82
Auch; Beisatz: Mit Erbserklärung erhält der Erbe die Rechtsmittellegitimation. (T3)
- 6 Nd 524/82
Entscheidungstext OGH 02.12.1982 6 Nd 524/82
Beisatz: Sie können auch keine Delegierungsanträge stellen. (T4)
- 6 Ob 566/85
Vgl auch
- 2 Ob 608/87
Auch
- 5 Ob 552/89
Entscheidungstext OGH 18.04.1989 5 Ob 552/89
Vgl jedoch
- 4 Ob 537/94
Beisatz: Die Säumnis mit der seine Erbserklärung schließt aber die Rechtsmittellegitimation nur soweit aus, als der Beschluss des Abhandlungsgerichtes die Rechtssphäre als berufener Erbe berührt. Soweit hingegen durch den Beschluss des zum Beispiel in die Rechtssphäre des Minderjährigen unmittelbar eingegriffen wird, ist dieser als durch den Beschluss beeinträchtigte Person schon gemäß § 9 AußStrG rechtsmittellegitimiert. Hier: Kollisionskuratorbestellung. (T5)
- 6 Ob 2097/96t
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2097/96t
Auch
- 6 Ob 2045/96w
Entscheidungstext OGH 20.06.1996 6 Ob 2045/96w
Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/143
- 1 Ob 97/97i
- 1 Ob 202/98g
Beisatz: Auf die erstmalig im außerordentlichen Revisionsrekurs abgegebene Erbserklärung ist nicht Bedacht zu nehmen. (T6)
- 9 Nd 507/00
Vgl; Beis wie T4
- 7 Ob 293/00i
- 6 Ob 102/01w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Feststellung der Erbhofeigenschaft nach § 1 AnerbenG. Antragslegitimation und Rechtsmittellegitimation kommt auch jenen Personen zu, die bisher noch keine Erbserklärungen abgegeben haben, wenn sie bei der gesetzlichen Erbfolge mögliche Anerben nach dem Gesetz sind. (T7)
- 8 Ob 283/00a
- 6 Ob 10/02t
Beis wie T7
- 3 Ob 229/02a
Vgl auch
- 6 Ob 44/03v
Beisatz: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist (so schon 6 Ob 95/75;
3 Ob 229/02a) und daher auch dann, wenn keine entsprechende Belehrung durch den Gerichtsabgeordneten erfolgt ist (so schon
4 Ob 537/94). (T8)
- 9 Ob 32/03a
Vgl; Beisatz: Dem Noterben, der das Recht hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 Abs 2 AußStrG die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung zu bewirken, kommt die Legitimation zu, einen Beschluss anzufechten, der dieses Recht nicht beachtet und die Einleitung der Verlassenschaftsabhandlung definitiv ablehnt. (T9)
- 6 Ob 153/03y
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Der Erbe soll nicht gezwungen werden, auf jeden Fall eine Erbserklärung abgeben zu müssen, obwohl er dies nur für den Fall der Anwendung des Sondererbrechtes wünscht. (T10)
- 9 Nc 2/04z
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8
- 5 Ob 290/03p
Beis ähnlich wie T8 nur: Trotz Fehlens einer Erbserklärung wurde die Rechtsmittellegitimation aber zuerkannt, wenn der berufene Erbe bereits sein aktives Interesse am Erbantritt bekundet hat, die Erbserklärung aber aus einem Grund unterblieben ist, der nicht in seiner Sphäre lag, sondern etwa auf einen Fehler im Verfahren zurückzuführen ist. (T11)
- 10 Ob 42/05g
- 1 Ob 145/05p
Auch; Beis wie T8
- 8 Ob 6/06z
Veröff: SZ 2006/72
- 4 Ob 50/08v
Beis wie T8; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG 1854. (T12)
- 4 Ob 73/08a
Vgl; Beisatz: Gegenteilig zu Beisatz T9, siehe
RS0123656. (T13); Veröff: SZ 2008/79
- 5 Ob 277/08h
Beisatz: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation. (T14)
- 5 Ob 74/09g
Beis wie T14
- 6 Ob 3/09y
Auch; Beisatz: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (
5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht. (T15)
- 8 Ob 120/09v
- 10 Ob 13/10z
Beis wie T14; Beisatz: Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts. (T16)
- 4 Ob 85/10v
Beis wie T14; Beis wie T15 nur: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. (T17)
- 1 Ob 124/10g
Vgl aber; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier: Ankündigung der Ausübung des Heimfallsrechts durch die Finanzprokuratur. (T18)
- 3 Ob 227/10v
Vgl aber; Beis gegenteilig wie T8; Beisatz: Hier: § 164 AußStrG 2005: Auch dem übergangenen Erben ist es verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das ErstG habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (so bereits:
1 Ob 86/08s). (T19); Bem: Siehe
RS0126598. (T20)
- 6 Ob 78/12g
Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 78/12g
Vgl
- 4 Ob 224/12p
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 224/12p
Vgl; Beis gegenteilig zu T8; Beis wie T19; Bem: Ausdrückliches Abgehen von
4 Ob 50/08v. (T21)
- 6 Ob 100/14w
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 100/14w
- 5 Ob 167/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17
- 2 Ob 45/15d
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
Beis wie T14; Veröff: SZ 2015/96
- 2 Ob 168/17w
- 2 Ob 47/18b
Beis wie T11
- 2 Ob 16/19w
Beis wie T17
- 2 Ob 32/19y
Beis wie T14; Beis wie T17
- 2 Ob 85/20v
Entscheidungstext OGH 14.10.2020 2 Ob 85/20v
Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Für die ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T22)
- 2 Ob 28/21p
Beis wie T14; Beis wie T17; Beis wie T22
- 2 Ob 21/22k