Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Eine Erbserklärung ist auch dann anzunehmen, wenn es nach dem bei ihrer Abgabe erstatteten Vorbringen wenig wahrscheinlich erscheint, daß das behauptete Erbrecht materiell gerechtfertigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0008013Dokumentnummer
JJR_19760902_OGH0002_0070OB00655_7600000_001