Norm
ABGB §768Rechtssatz
Wurde der eine gesetzliche Erbe enterbt und entschlagen sich die anderen gesetzlichen Erben der Erbschaft - während Testamentserben nicht vorhanden sind -, so hat der Enterbte, der auf Grund des Gesetzes eine Erbserklärung abgegeben hat, seinen Erbrechtstitel erst dann nachgewiesen, wenn er die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung oder das Nichtvorliegen des darin genannten Enterbungsgrundes nachgewiesen hat. Da dies mangels widersprechender Erbserklärungen nicht im streitigen Verfahren möglich ist, wird der Enterbte die entsprechenden Anträge und Bescheinigungen dem Abhandlungsgericht zu erbringen haben, das dann nach amtswegiger Überprüfung darüber zu entscheiden haben wird, ob sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008004Dokumentnummer
JJR_19701028_OGH0002_0070OB00198_7000000_001