RS OGH 1970/10/28 7Ob198/70, 1Ob209/98m, 9Ob55/01f, 3Ob34/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1970
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Norm

ABGB §768
ABGB §799
AußStrG §122

Rechtssatz

Wurde der eine gesetzliche Erbe enterbt und entschlagen sich die anderen gesetzlichen Erben der Erbschaft - während Testamentserben nicht vorhanden sind -, so hat der Enterbte, der auf Grund des Gesetzes eine Erbserklärung abgegeben hat, seinen Erbrechtstitel erst dann nachgewiesen, wenn er die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung oder das Nichtvorliegen des darin genannten Enterbungsgrundes nachgewiesen hat. Da dies mangels widersprechender Erbserklärungen nicht im streitigen Verfahren möglich ist, wird der Enterbte die entsprechenden Anträge und Bescheinigungen dem Abhandlungsgericht zu erbringen haben, das dann nach amtswegiger Überprüfung darüber zu entscheiden haben wird, ob sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 198/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 7 Ob 198/70
    Veröff: SZ 43/193 = RZ 1971,30 = NZ 1972,46
  • 1 Ob 209/98m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 209/98m
    nur: Der Enterbte, der auf Grund des Gesetzes eine Erbserklärung abgegeben hat, hat seinen Erbrechtstitel erst dann nachgewiesen, wenn er die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung oder das Nichtvorliegen des darin genannten Enterbungsgrundes nachgewiesen hat. (T1)
  • 9 Ob 55/01f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 55/01f
    Auch; nur: Da dies mangels widersprechender Erbserklärungen nicht im streitigen Verfahren möglich ist, wird der Enterbte die entsprechenden Anträge und Bescheinigungen dem Abhandlungsgericht zu erbringen haben, das dann nach amtswegiger Überprüfung darüber zu entscheiden haben wird, ob sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen ist. (T2) Beisatz: Hier: § 562 ABGB; Der von der Regelung des § 562 ABGB abweichende Wille des Erblassers ist erst im Erbrechtsstreit, also im streitigen Rechtsweg, zu beweisen. Dies kann aber auch dann nicht gelten, wenn mangels widersprechender Erbserklärungen die Erbringung des Nachweises in einem Rechtsstreit gar nicht möglich ist. (T3)
  • 3 Ob 34/03a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2004 3 Ob 34/03a
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008004

Dokumentnummer

JJR_19701028_OGH0002_0070OB00198_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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