Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Ansicht, daß jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist und eine Einantwortung an ihn auf keinen Fall erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013340Dokumentnummer
JJR_19710907_OGH0002_0040OB00609_7100000_001