RS OGH 1971/9/7 4Ob609/71, 6Ob694/80, 6Ob18/84, 7Ob733/86, 6Ob553/88, 5Ob508/94, 1Ob510/94, 9Ob178/9

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Veröffentlicht am 07.09.1971
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §122

Rechtssatz

Die Ansicht, daß jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung vom Gericht anzunehmen ist, sofern nicht von vornherein feststeht, daß der Antretende nicht erbberechtigt ist und eine Einantwortung an ihn auf keinen Fall erfolgen kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013340

Dokumentnummer

JJR_19710907_OGH0002_0040OB00609_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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