RS OGH 1967/9/13 7Ob134/67

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Veröffentlicht am 13.09.1967
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Norm

ABGB §808
AußStrG §122

Rechtssatz

Eine dem § 808 ABGB widersprechende Erbserklärung auf Grund des Gesetzes darf vom Abhandlungsgericht (wenn ihm das Testament bekannt ist) nicht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Der Erbe wird dann so behandelt, wie wenn er keine Erbserklärung abgegeben hätte. Das kommt einer Entschlagung der Erbschaft gleich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 134/67
    Entscheidungstext OGH 13.09.1967 7 Ob 134/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007977

Dokumentnummer

JJR_19670913_OGH0002_0070OB00134_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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