Norm
ABGB §808Rechtssatz
Eine dem § 808 ABGB widersprechende Erbserklärung auf Grund des Gesetzes darf vom Abhandlungsgericht (wenn ihm das Testament bekannt ist) nicht angenommen und der Verlassenschaftsabhandlung nicht zugrunde gelegt werden. Der Erbe wird dann so behandelt, wie wenn er keine Erbserklärung abgegeben hätte. Das kommt einer Entschlagung der Erbschaft gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007977Dokumentnummer
JJR_19670913_OGH0002_0070OB00134_6700000_001