RS OGH 1967/9/29 5Ob183/67, 5Ob172/71 (5Ob173/71,5Ob174/71), 5Ob179/71, 5Ob82/72, 1Ob595/77, 6Ob708/

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Veröffentlicht am 29.09.1967
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Norm

AußStrG §122

Rechtssatz

Für die Annahme einer Erbserklärung genügt die Berufung auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 183/67
    Entscheidungstext OGH 29.09.1967 5 Ob 183/67
    Veröff: NZ 1968,109
  • 5 Ob 172/71
    Entscheidungstext OGH 14.07.1971 5 Ob 172/71
  • 5 Ob 179/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 179/71
  • 5 Ob 82/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 82/72
  • 1 Ob 595/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 595/77
    Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem mündlichen Testament Genüge getan, wenn feststeht, dass der Erblasser vor drei gleichzeitig anwesenden Personen eine Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T1)
  • 6 Ob 708/77
    Entscheidungstext OGH 01.09.1977 6 Ob 708/77
  • 7 Ob 735/77
    Entscheidungstext OGH 12.01.1978 7 Ob 735/77
  • 1 Ob 560/78
    Entscheidungstext OGH 17.03.1978 1 Ob 560/78
    Beisatz: Auch wenn es wenig wahrscheinlich ist, dass das behauptete Erbrecht materiell wirklich besteht. (T2)
  • 5 Ob 574/78
    Entscheidungstext OGH 23.05.1978 5 Ob 574/78
    Beisatz: Der äußeren Form ist bei einem Kodizill Genüge getan, wenn wie im vorliegenden Falle feststeht, dass der Erblasser eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung abgegeben hat, die seinen letzten Willen darstellen kann. (T3)
  • 7 Ob 720/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 720/79
    Beis wie T2
  • 6 Ob 750/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 750/79
    Beis wie T2
  • 1 Ob 503/81
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 1 Ob 503/81
    Beis wie T2; Veröff: NZ 1981,105
  • 1 Ob 846/82
    Entscheidungstext OGH 09.03.1983 1 Ob 846/82
    Beis wie T2
  • 1 Ob 745/83
    Entscheidungstext OGH 09.11.1983 1 Ob 745/83
    Auch
  • 2 Ob 643/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 643/86
  • 7 Ob 685/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 685/86
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 699/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 8 Ob 699/89
  • 8 Ob 548/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1990 8 Ob 548/90
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 510/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 510/94
    Vgl auch; Beisatz: Schon das Verlassenschaftsgericht hat zu prüfen, ob eine letztwillige Verfügung des Erblassers, auf die sich ein Erbansprecher zur Dartuung seines Erbrechtes beruft, überhaupt als Testament angesehen werden kann. Dazu muss sie den inneren und den äußeren Formvorschriften entsprechen, also eine Erbeinsetzung enthalten (§ 553 ABGB) und in einer vom Gesetz anerkannten Testamentsform errichtet sein (§§ 577 ff ABGB). (T4) Veröff: SZ 67/8
  • 3 Ob 525/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 525/94
    Auch; Beis wie T4
  • 10 Ob 534/94
    Entscheidungstext OGH 14.02.1995 10 Ob 534/94
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Der Nachweis der Testierabsicht ist nicht erforderlich, auch nicht, dass die Zeugen von ihrer Eigenschaft wissen und ihre Aussagen übereinstimmen. (T5)
  • 1 Ob 286/97h
    Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 286/97h
    Auch
  • 4 Ob 142/98f
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 142/98f
    Auch
  • 7 Ob 60/99w
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 7 Ob 60/99w
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat hiebei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, hingegen auf Fragen der inneren Form nicht einzugehen. (T6) Beisatz: Testierabsicht und Zeugenbewusstsein gehören zur inneren Form und sind (ausschließlich) im Rechtsweg zu klären. (T7)
  • 9 Ob 60/00i
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 60/00i
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 9 Ob 65/00z
    Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 Ob 65/00z
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 1 Ob 41/01p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 41/01p
    Auch; Beisatz: Kann vom abhandlungsgerichtlichen Standpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Anordnungsabsicht des Erblassers bei der Abfassung seiner Verfügung auf eine umfassende Rechtsnachfolgeregelung gerichtet war, ist eine darauf gestützte Erbserklärung jedenfalls zu Gericht anzunehmen. Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T8) Beisatz: Das Gericht hat gemäß § 122 AußStrG jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. (T9)
  • 1 Ob 2/01b
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 2/01b
    Vgl auch; Beisatz: Das Abhandlungsgericht hat alle zu demselben Nachlass formell einwandfreien Erbserklärungen anzunehmen und dabei nur die äußere Form einer letztwilligen Verfügung zu prüfen, aber nicht auf inhaltliche Fragen einzugehen. (T10)
  • 7 Ob 64/03t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 64/03t
    Auch; Beisatz: Eine Erbserklärung ist zu Gericht anzunehmen, wenn sie sich auf eine dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftsmäßige letzte Willenserklärung stützt. (T11); Beis wie T8 nur: Nur wenn sich von Anfang an und ohne jeden Zweifel mit Bestimmtheit sagen lässt, dass die vom Erbansprecher als Berufungsgrund herangezogene letztwillige Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung enthält oder der im Gesetz geregelten äußeren Form nicht entspricht, ist die Verlassenschaft ohne Rücksicht auf eine derartige letztwillige Verfügung abzuhandeln. (T12); Veröff: SZ 2003/46
  • 6 Ob 174/05i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 174/05i
    Vgl auch; Beisatz: Jede in der vorgeschriebenen Form abgegebene Erbserklärung ist vom Gericht anzunehmen, außer, der in Anspruch genommene Erbrechtstitel kann keinesfalls zu einer Einantwortung des Nachlasses an den Erbserklärten führen. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0008021

Dokumentnummer

JJR_19670929_OGH0002_0050OB00183_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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