Norm
AußStrG §122Rechtssatz
Nur wenn das Vorliegen einer Erbseinsetzung mit Bestimmtheit ausgeschlossen werden kann ist die diesbezügliche Erbserklärung im Abhandlungsverfahren nicht zu berücksichtigen; ansonsten sind die Parteirollen für den Erbrechtsstreit zu verteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0007986Dokumentnummer
JJR_19680925_OGH0002_0060OB00246_6800000_001