Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in § 2 RAO ausdrücklich a... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität, hier insbesondere als Assistent unter der Supervision eines Institutsvorstandes der juridischen Fakultät. Sie ist für eine spätere „Ausübung der Rechtsanwaltschaft" auch nicht (im Sinn des § 2 RAO) dienlich. Entscheidungstexte Bkv ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob eine rechtsberufliche Tätigkeit bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist (§ 2 Abs 1 RAO), ist stets von der Komponentengesamtheit dieser Tätigkeit auszugehen, weshalb das in Rede stehende gesetzliche Dienlichkeitskriterium dann nicht erfüllt sein wird, wenn sich das Wirken bei einem Wirtschaftsprüfer ausschließlich... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des § 2 Abs 1 RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzprax... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 EDSt 1990 §1 FDSt 1990 §1 KRAO §2 Abs1RAO §15 Abs2
Rechtssatz: Im Antrag des ausbildenden Rechtsanwaltes auf Aufstellung der großen Legitimationsurkunde ist implizite die Bestätigung der praktischen Verwendung zu sehen, weil diese gemäß § 15 Abs 2 RAO deren Voraussetzung ist. Die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes verwirklicht der Rechtsanwalt daher dann,... mehr lesen...
Norm: MuttSchG §3RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Auch eine zweimalige Mutterschutzzeit kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 RAO als Verwendung bei einem Rechtsanwalt (sohin innerhalb der dreijährigen "Kernzeit" praktischer Verwendung) anerkannt werden. Das gilt jedoch nur grundsätzlich, da Ausnahmsregelungen nicht (ungeprüft) extensiv angewendet werden dürfen und setzt Mutterschutzzeiten bei zwei Geburten von höchstens zweimal 16, sohin 32 Woch... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §2 Abs4
Rechtssatz: Für die Zeiträume, in denen die vorgeschriebene Mindestdauer an Gerichts- und Anwaltspraxis absolviert wird, kann ein Doktoratsstudium nicht zusätzlich und nicht gleichzeitig angerechnet werden. (Doppelanrechnungsverbot). Ein Doktoratsstudium während der zwingenden dreijährigen Dauer der Rechtsanwaltspraxis kann im übrigen schon deswegen nicht zusätzlich angerechnet werden, weil die Verwendung beim Recht... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §21b
Rechtssatz: Da nur eine hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübte Tätigkeit als praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt anerkannt werden kann, wäre eine nur mit S 3.899,-- monatlich entlohnte Zeitbeschäftigung nicht geeignet, als Rechtsanwaltsanwärter-Verwendungszeit anerkannt zu werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die hauptberufliche Tä... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Verwendungszeiten bei privaten Versicherungsgesellschaften entsprechen nicht den Anrechnungsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 RAO. Entscheidungstexte Bkv 8/97 Entscheidungstext OGH 12.02.1998 Bkv 8/97 Bkv 1/99 Entscheidungstext OGH 25.03.1999 Bkv 1/99 Auch ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Zum Begriff der "Hauptberuflichkeit". Entscheidungstexte Bkv 6/97 Entscheidungstext OGH 12.12.1997 Bkv 6/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109483 Dokumentnummer JJR_19971212_OGH0002_000BKV00006_9700000_001 mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §2 Abs1 nFRAO §28 Abs1 litb
Rechtssatz: Entscheidend ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz RAO in der seit dem 1. Jänner 1986 geltenden Fassung, daß die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden soll (§ 28 Abs 1 lit b Fall 2 RAO), hauptberuflich ausgeübt wird. Gerade das ist beim Antragsteller nicht der Fall, denn sein Haupt... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RL-BA 1977 §33RL-BA 1977 §35
Rechtssatz: Um anrechenbar zu sein, muß die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nicht nur hauptberuflich, sondern überdies auch ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Entscheidungstexte Bkv 3/96 Entscheidungstext OGH 19.08.1996 Bkv 3/96 Euro... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §21b
Rechtssatz: Gemäß § 21b RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen. Diese Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß der Rechtsanwaltsanwärter nicht nur Dienstnehmer des Rechtsanwalts, sondern auch sein Schüler ist. Dem läuft es aber zuwider, wenn der Rechtsanwalt, anstatt seinen Rechtsanwaltsanwärter anzuleiten und auszubilde... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §28 Abs1 litbRAPG §7
Rechtssatz: Da die "Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis" zum Wirkungskreis des Ausschusses gehört (§ 28 Abs 1 lit b RAO) und eine solche Bestätigung daher für das "Zeugnis über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers" (§ 7 RAPG) erforderlich ist, besteht ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RL-BA 1977 §33RL-BA 1977 §35
Rechtssatz: Die "Verwendung" eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt setzt zwar nicht begriffsnotwendig ein Dienstverhältnis voraus, mag ein solches auch der Regelfall sein. Die Verwendung in anderer Form müßte allerdings als besonderer Ausnahmefall begründet dargetan werden (etwa im Rahmen einer familiären Mitarbeit eines Rechtsanwaltsanwärters in der Kanzlei seines Vaters). ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Die Aneinanderreihung einzelner, je nach Bedarf des Rechtsanwalts erteilter und vom Rechtsanwaltsanwärter erfüllter Aufträge ist keinesfalls eine Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit "bei einem Rechtsanwalt" (§ 2 Abs 1 RAO); es handelt sich dabei vielmehr um eine je nach Bedarfslage erfolgende Tätigkeit eines Experten für einen Rechtsanwalt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Berufungswerbers als "research assistant" derjenigen eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität gleichzusetzen ist, so ist auch - im Sinn der ständigen Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission sowohl die Rechtsberuflichkeit als auch die Dienlichkeit dieser Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsa... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Die "Rechtsberuflichkeit" ist für jede der in § 2 Abs 1 RAO angeführten Tätigkeiten erforderlich. Entscheidungstexte Bkv 2/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 2/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102732 Dokumentnummer JJR_19960628_OGH0002_000B... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §2 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 2 RAO hat die praktische Verwendung im Sinn des Abs 1 leg cit fünf Jahre zu dauern; hievon sind mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Daraus folgt, daß für eine Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO maximal fünfzehn Monate verbleiben. Entscheidungstexte Bkv 4/93 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Auch die nicht hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität ist grundsätzlich, wenn auch nur mit einem Teil der nachgewiesenen Dauer, als Ersatzzeit gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar (Bkv 5/91). Entscheidungstexte Bkv 2/95 Entscheidungstext OGH 28.06.1996 Bkv 2/95 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: § 2 Abs 1 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Ob aber die bei einer K... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs 1 RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Ve... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach - zuletzt in dem Erkenntnis vom 02.10.1993, B 381/3 - ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, demnach auch nicht gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Anrechenbarkeit auf die drei angeführten Arten von Tätigkeiten. Entscheidungstexte Bkv ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Die Tätigkeit als Leiter der Personalabteilung und Rechtsabteilung der H Krankenhaus Management GmbH als solche ist, mag sie auch eine rechtsberufliche und für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienliche gewesen sein, als Ersatzzeit kraft Gesetzes nicht anrechenbar. Entscheidungstexte Bkv 4/94 Entscheidungstext OGH 13.03.1995 Bkv 4/94 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §30
Rechtssatz: Bei einem Rechtsanwalt kann nur die Praxis als Rechtsanwaltsanwärter (§ 30 RAO) geschöpft werden. Eine andere Beschäftigung oder Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist sowohl nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 RAO als auch dessen ratio weder praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs 1 erster Halbsatz RAO) noch eine Alternativpraxis oder Ersatzpraxis (§ 2 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO). ... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Von einer Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde (im Sinn des § 2 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO) kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich dabei um eine Organisationseinheit handelt, die institutionell dazu berufen ist, primär im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig zu sein. Gesetzliche berufliche Interessenvertretungen (Kammern; hier: Wiener Handelskammer) sind keine Verwaltungsbehörden im Sinn des § 2... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1
Rechtssatz: Verwendungszeiten bei inländischen Privatunternehmen entsprechen nicht den Anrechenbarkeitsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 RAO. Entscheidungstexte Bkv 6/90 Entscheidungstext OGH 17.12.1990 Bkv 6/90 Bkv 4/94 Entscheidungstext OGH 13.03.1995 Bkv 4/94 Vgl auch Bkv 1/99... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO §2 Abs2
Rechtssatz: Die nicht bei einem Rechtsanwalt zurückgelegte rechtsberufliche Tätigkeit kann - abgesehen von der obligatorischen Gerichtspraxis von neuen Monaten - nur im Höchstausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden. Entscheidungstexte Bkv 4/89 Entscheidungstext OGH 18.12.1989 Bkv 4/89 European Ca... mehr lesen...
Norm: RAO §2 Abs1RAO aF §3RAO §30 Abs1
Rechtssatz: Auf die praktische Verwendung bei einem inländischen Rechtsanwalt kann nur jener Zeitraum angerechnet werden, in dem der Rechtsanwaltsanwärter in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen gewesen ist (Bkv 1/88 uam). Entscheidungstexte Bkv 3/89 Entscheidungstext OGH 23.10.1989 Bkv 3/89 Veröff: AnwBl 1990,559 ... mehr lesen...
Norm: AO §2 Abs1 Z1AO §46 Abs1
Rechtssatz: Ist im Ausgleichsvorschlag nur von "den Gläubigern" die Rede, ohne daß die Ansprüche der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsgläubiger im Sinne des § 46 Abs 1 AO vom Ausgleich freigestellt worden wären; so liegt darin eine Unklarheit des Ausgleichsvorschlages, die im Bestätigungsverfahren nicht mehr durch Verbesserung beseitigt werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...