RS OGH 1996/8/19 Bkv3/96, Bkv4/99, Bkv9/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.08.1996
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Norm

RAO §2 Abs1
RL-BA 1977 §33
RL-BA 1977 §35

Rechtssatz

Die "Verwendung" eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt setzt zwar nicht begriffsnotwendig ein Dienstverhältnis voraus, mag ein solches auch der Regelfall sein. Die Verwendung in anderer Form müßte allerdings als besonderer Ausnahmefall begründet dargetan werden (etwa im Rahmen einer familiären Mitarbeit eines Rechtsanwaltsanwärters in der Kanzlei seines Vaters).

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/96
    Entscheidungstext OGH 19.08.1996 Bkv 3/96
  • Bkv 4/99
    Entscheidungstext OGH 26.07.1999 Bkv 4/99
    Auch; Beisatz: Die Tätigkeit des ReAA bei einem RA muß "hauptberuflich" und überdies ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt werden. Der ReAA ist nicht nur Dienstnehmer des RA, sondern auch sein Schüler. (T1)
  • Bkv 9/05
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 Bkv 9/05
    Vgl; Beisatz: Die Schöpfung einer Alternativ- oder Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO erfolgt in der Regel, nicht aber ausschließlich durch einen Dienstvertrag; auch hier sind entsprechend qualifizierte Ausnahmefälle denkbar. Darunter kann auch der Fall einer Arbeitskräfteüberlassung verstanden werden, bei welcher das Dienstverhältnis des überlassenen Dienstnehmers mit dem bisherigen Dienstgeber (Überlasser) aufrecht bleibt, obwohl er ausschließlich beim Dritten (Beschäftigter) tätig wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105890

Dokumentnummer

JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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