Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Die "Verwendung" eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt setzt zwar nicht begriffsnotwendig ein Dienstverhältnis voraus, mag ein solches auch der Regelfall sein. Die Verwendung in anderer Form müßte allerdings als besonderer Ausnahmefall begründet dargetan werden (etwa im Rahmen einer familiären Mitarbeit eines Rechtsanwaltsanwärters in der Kanzlei seines Vaters).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105890Dokumentnummer
JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_001