Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Die Aneinanderreihung einzelner, je nach Bedarf des Rechtsanwalts erteilter und vom Rechtsanwaltsanwärter erfüllter Aufträge ist keinesfalls eine Verwendung in der rechtsberuflichen Tätigkeit "bei einem Rechtsanwalt" (§ 2 Abs 1 RAO); es handelt sich dabei vielmehr um eine je nach Bedarfslage erfolgende Tätigkeit eines Experten für einen Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105893Dokumentnummer
JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_004