Norm
DSt 1990 §1 ERechtssatz
Im Antrag des ausbildenden Rechtsanwaltes auf Aufstellung der großen Legitimationsurkunde ist implizite die Bestätigung der praktischen Verwendung zu sehen, weil diese gemäß § 15 Abs 2 RAO deren Voraussetzung ist. Die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes verwirklicht der Rechtsanwalt daher dann, wenn er die Ausstellung der großen Legitimationsurkunde für den Rechtsanwaltsanwärter verlangt, obwohl er weiß oder wissen hätte müssen, dass eine praktische Verwendung (18-monatige hauptberufliche Verwendung) nicht stattgefunden hat. Die Erwirkung unberechtigter Berufsberechtigungen stellt einen Vertrauensbruch gegenüber dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer dar, der auf die Angaben der ausbildenden Rechtsanwälte angewiesen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119099Dokumentnummer
JJR_20040510_OGH0002_014BKD00015_0300000_001