Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
§ 2 Abs 1 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß eine rechtsberufliche Tätigkeit bei Kammern und Sozialversicherungsträgern im Rahmen dieser Gesetzesstelle nicht generell unberücksichtigt bleiben darf, weshalb davon auszugehen ist, daß eine solche Tätigkeit grundsätzlich eine derartige ist, die als Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO für eine Anrechnung in Betracht kommen kann. Ob aber die bei einer Kammer für Arbeiter und Angestellte ausgeübte Tätigkeit für die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes dienlich ist, muß im Einzelfall geprüft und beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106188Dokumentnummer
JJR_19960628_OGH0002_000BKV00004_9300000_001