Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Der Begriff der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 Abs 1 RAO ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht formell-organisatorisch, sondern in einem weitesten Sinn zu verstehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwaltungseinrichtung hoheitliche Akte zu veranlassen hat oder nicht. Die Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG ist aber - auch bei weitester Auslegung des Begriffs - keine Verwaltungsbehörde; sie ist nicht dazu berufen, staatliche Verwaltungstätigkeit zu entfalten, sondern verrichtet vielmehr Bankgeschäfte, also Handelsgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 4 HGB. Dass sie unter der Aufsicht des Landes bzw des Bundes, also unter öffentlicher Aufsicht steht, vermag daran ebensowenig zu ändern wie der Umstand, dass sie durch Kapitalmarkt-Emmissionen zur Finanzierung des Hoheitsträgers Land Niederösterreich beiträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075195Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017