Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Die nicht bei einem Rechtsanwalt zurückgelegte rechtsberufliche Tätigkeit kann - abgesehen von der obligatorischen Gerichtspraxis von neuen Monaten - nur im Höchstausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0071889Dokumentnummer
JJR_19891218_OGH0002_000BKV00004_8900000_001