Norm
MuttSchG §3Rechtssatz
Auch eine zweimalige Mutterschutzzeit kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 RAO als Verwendung bei einem Rechtsanwalt (sohin innerhalb der dreijährigen "Kernzeit" praktischer Verwendung) anerkannt werden. Das gilt jedoch nur grundsätzlich, da Ausnahmsregelungen nicht (ungeprüft) extensiv angewendet werden dürfen und setzt Mutterschutzzeiten bei zwei Geburten von höchstens zweimal 16, sohin 32 Wochen, also den Normalfall von zwei Schwangerschaften und Geburten voraus, wobei sich bei einem späteren als dem vorausberechneten Geburtstermin eine Verlängerung ergeben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118062Dokumentnummer
JJR_20031015_OGH0002_000BKV00003_0300000_001