Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Entscheidend ist gemäß § 2 Abs 1 letzter Satz RAO in der seit dem 1. Jänner 1986 geltenden Fassung, daß die Tätigkeit des Rechtsanwaltsanwärters, deren Anrechnung als zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung bestätigt werden soll (§ 28 Abs 1 lit b Fall 2 RAO), hauptberuflich ausgeübt wird. Gerade das ist beim Antragsteller nicht der Fall, denn sein Hauptberuf ist derjenige eines ordentlichen Universitätsprofessors, während die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters von ihm lediglich teilzeitig und als Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105891Dokumentnummer
JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_002