Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 21b RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters Sorge zu tragen. Diese Ausbildungsverpflichtung des Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß der Rechtsanwaltsanwärter nicht nur Dienstnehmer des Rechtsanwalts, sondern auch sein Schüler ist. Dem läuft es aber zuwider, wenn der Rechtsanwalt, anstatt seinen Rechtsanwaltsanwärter anzuleiten und auszubilden, ihn lediglich gelegentlich als Experten beschäftigt, indem er ihm die Ausarbeitung von Rechtsgutachten, Verträgen oder Schriftsätzen überläßt, wofür das spezielle Fachwissen des Betreffenden und nicht seine Ausbildung maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105894Dokumentnummer
JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_005