Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 RAO hat die praktische Verwendung im Sinn des Abs 1 leg cit fünf Jahre zu dauern; hievon sind mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen. Daraus folgt, daß für eine Ersatzpraxis im Sinn des § 2 Abs 1 RAO maximal fünfzehn Monate verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010