Norm
AO §2 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist im Ausgleichsvorschlag nur von "den Gläubigern" die Rede, ohne daß die Ansprüche der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsgläubiger im Sinne des § 46 Abs 1 AO vom Ausgleich freigestellt worden wären; so liegt darin eine Unklarheit des Ausgleichsvorschlages, die im Bestätigungsverfahren nicht mehr durch Verbesserung beseitigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051406Dokumentnummer
JJR_19890209_OGH0002_0080OB00004_8900000_001