RS OGH 2005/10/4 Bkv5/05, Bkv3/06

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Veröffentlicht am 04.10.2005
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Norm

RAO §2 Abs1

Rechtssatz

Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist - genauso wie etwa bei der Prüfung einer im Sinne des § 2 Abs 1 RAO gleichartigen praktischen Verwendung im Ausland - zu prüfen, ob diese Tätigkeit eine „gleichartige" - im Vergleich zu den im Gesetz angeführten Ersatzpraxiszeiten - ist; erst wenn dies zutrifft, so ist - analog § 2 Abs 3 Z 2 RAO - zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkv 5/05
    Entscheidungstext OGH 04.10.2005 Bkv 5/05
  • Bkv 3/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 3/06
    Auch; nur: Eine Anrechnung von Ersatzzeiten einer Alternativpraxis an den in § 2 Abs 1 RAO angeführten ähnlichen (d.h. nicht identen) Ausbildungsstellen erfordert eine zweistufige Beurteilung: Zunächst ist zu prüfen, ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit für die spätere Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist. (T1); Beisatz: Hier: Auf 20 Wochenstunden beschränkte Tätigkeit auch im administrativen Bereich einer Fachhochschule. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120447

Dokumentnummer

JJR_20051004_OGH0002_000BKV00005_0500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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