Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach - zuletzt in dem Erkenntnis vom 02.10.1993, B 381/3 - ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 RAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, demnach auch nicht gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene Einschränkung der Anrechenbarkeit auf die drei angeführten Arten von Tätigkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071842Dokumentnummer
JJR_19950313_OGH0002_000BKV00004_9400000_002