Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Von einer Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde (im Sinn des § 2 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz RAO) kann nur dann gesprochen werden, wenn es sich dabei um eine Organisationseinheit handelt, die institutionell dazu berufen ist, primär im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig zu sein. Gesetzliche berufliche Interessenvertretungen (Kammern; hier: Wiener Handelskammer) sind keine Verwaltungsbehörden im Sinn des § 2 Abs 1 RAO, mag ihnen auch in (kleinen) Teilbereichen eine Kompetenz zu hoheitlichen Verwaltungsakten eingeräumt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071852Dokumentnummer
JJR_19911014_OGH0002_000BKV00009_9100000_001