Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Die Tätigkeit als „Behörden-Jurist" bei der Zivildienstverwaltungs GmbH, einem „beliehenen Unternehmen", verbunden mit der Bereichsleitung für Rechtsangelegenheiten und Vertretung des Geschäftsführers sowie der Berechtigung, Bescheide in Zivildienstfragen zu verfassen und zu unterfertigen sowie Bescheide von Sachbearbeitern zu approbieren, ist als eine „rechtsberufliche" anzusehen, die der in § 2 RAO ausdrücklich angeführten Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde für die Ausbildung eines Rechtsanwaltsanwärters nicht nur gleich kommt, also „gleichartig" ist, sondern auch genauso für die anwaltliche Ausbildung des Betreffenden „dienlich" ist. Dementsprechend ist sie auf die in § 2 leg cit normierte Zeit der praktischen Verwendung anrechenbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120670Im RIS seit
02.03.2006Zuletzt aktualisiert am
31.05.2017