Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Auch die nicht hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität ist grundsätzlich, wenn auch nur mit einem Teil der nachgewiesenen Dauer, als Ersatzzeit gemäß § 2 Abs 1 RAO anrechenbar (Bkv 5/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102730Dokumentnummer
JJR_19960628_OGH0002_000BKV00002_9500000_002