Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Die Tätigkeit an einer Fachhochschule als „Lehrende" ist nicht gleichartig und gleichwertig mit der Tätigkeit an einer Universität, hier insbesondere als Assistent unter der Supervision eines Institutsvorstandes der juridischen Fakultät. Sie ist für eine spätere „Ausübung der Rechtsanwaltschaft" auch nicht (im Sinn des § 2 RAO) dienlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120448Dokumentnummer
JJR_20051004_OGH0002_000BKV00005_0500000_002