Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Um anrechenbar zu sein, muß die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt nicht nur hauptberuflich, sondern überdies auch ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105892Dokumentnummer
JJR_19960819_OGH0002_000BKV00003_9600000_003