Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Ist davon auszugehen, daß die Tätigkeit des Berufungswerbers als "research assistant" derjenigen eines Universitätsassistenten an der juridischen Fakultät einer inländischen Universität gleichzusetzen ist, so ist auch - im Sinn der ständigen Rechtsprechung der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission sowohl die Rechtsberuflichkeit als auch die Dienlichkeit dieser Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu bejahen (Bkv 4/80, Bkv 5/91).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102731Dokumentnummer
JJR_19960628_OGH0002_000BKV00002_9500000_003