Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Bei einem Rechtsanwalt kann nur die Praxis als Rechtsanwaltsanwärter (§ 30 RAO) geschöpft werden. Eine andere Beschäftigung oder Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist sowohl nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 RAO als auch dessen ratio weder praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs 1 erster Halbsatz RAO) noch eine Alternativpraxis oder Ersatzpraxis (§ 2 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0071870Dokumentnummer
JJR_19941216_OGH0002_000BKV00005_9400000_001