Norm
RAO §2 Abs1Rechtssatz
Da nur eine hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübte Tätigkeit als praktische Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt anerkannt werden kann, wäre eine nur mit S 3.899,-- monatlich entlohnte Zeitbeschäftigung nicht geeignet, als Rechtsanwaltsanwärter-Verwendungszeit anerkannt zu werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die hauptberufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt deswegen als "erforderlich" bezeichnet, weil durch sie gewährleistet ist, dass der Rechtsanwaltsanwärter mit allen Facetten des Berufsbildes als Rechtsanwalt vertraut gemacht werden kann und darüber hinaus dem Rechtsanwalt dadurch die Möglichkeit eingeräumt wird, sich umfassend Kenntnis von den einzelnen Fähigkeiten des Rechtsanwaltsanwärters zu verschaffen und dementsprechend die Ausbildung zu gestalten (VerfGH B 26/97, AnwBl. 1997, 943).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112900Dokumentnummer
JJR_19991206_OGH0002_000BKV00009_9900000_003