Norm: DSt 1990 §1 Abs1 JRAO §10 Abs2RL-BA 1977 §3
Rechtssatz: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. Ungerecht... mehr lesen...
Norm: RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die Bestimmung des § 10 Abs 2 RAO als maßgebliche Grundlage des Disziplinar- und Standesrechtes verfassungskonform (ZfVB 1990/317, B 1383/88; 1992/1229; V 60/91; AnwBl 1991, 247). Entscheidungstexte 6 Bkd 2/05 Entscheidungstext OGH 13.02.2006 6 Bkd 2/05 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 JRAO §10 Abs2
Rechtssatz: Ein standeswidriges Verhalten kann auch darin gelegen sein, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche zu ungerechtfertigter Selbsthilfe greift, anstatt den erforderlichen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Gerade von einem Rechtsanwalt wird generell ein höherer Grad an Rechtsverbundenheit verlangt und ist in höherem Maße zu erwarten, dass er zur Durchsetzung ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 IRAO §10 Abs2MRK Art10 Abs2 IV4j
Rechtssatz: Es stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung dar, eine anstößige und schon nach den allgemeinen empirischen Erkenntnissen abstoßende und herabwürdigende Veröffentlichung eines Rechtsanwaltes auf der Homepage seiner Rechtsanwaltskanzlei, die damit zumindest als Mitteilung der Kanzlei eines Rechtsanwaltes an den an Kontakten zu Angehörigen des Anw... mehr lesen...
Norm: RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Das Gebot der Redlichkeit erfordert es, dem im geschäftlichen Verkehr Kontaktierten seine Identität offen zu legen; dazu gehört bei einem Rechtsanwalt die Angabe seiner Kanzleianschrift. Entscheidungstexte 4 Ob 233/03y Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 233/03y European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: EuRAG §4 Abs2RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt hat, ebenso wie ein österreichischer Rechtsanwalt, seine Kanzleianschrift anzugeben. Entscheidungstexte 4 Ob 233/03y Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 233/03y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118575 ... mehr lesen...
Norm: RAO §10 Abs2RL-BA 1977 §2UWG §1 C2
Rechtssatz: Ehre und Ansehen des Standes werden beeinträchtigt, wenn sich ein Rechtsanwalt dazu hergibt, bedenklichen Gewinnspielen durch seine Mitwirkung einen Anstrich von Seriosität zu geben. Er verschafft sich mit der Übernahme derartiger Aufträge und der darin liegenden Ausweitung seines Geschäftsfeldes einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen die Standesvorschriften einhaltenden M... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 IRAO §9 Abs3RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Ein Disziplinarverstoß kann erst dort beginnen, wo in der Information der Medien die Grenzen sachlicher Argumentation verlassen werden. Entscheidungstexte 9 Bkd 1/98 Entscheidungstext OGH 25.09.2000 9 Bkd 1/98 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2000:RS01142... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 JRAO §10 Abs2
Rechtssatz: Das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt darin, daß er in Kenntnis seiner Zahlungspflicht die Preisgabe seiner Identität bei Abholung seines bei der Anzeigerin verwahrten Fahrzeuges verweigerte, um die Geltendmachung von Kosten gegen ihn zu erschweren. Entscheidungstexte 6 Bkd 7/97 Entscheidungstext OGH 02.03.1998 6 Bkd ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Das disziplinäre Fehlverhalten des Beschuldigten liegt darin, daß er (geichsam wie ein agent provocateur) jemanden dazu zu animieren versuchte, einer dritten Person Äußerungen zu entlocken, die als Beweismittel seinen Standpunkt beziehungsweise den seines Mandanten in einem Prozeß stützen sollten. Entscheidungstexte 14 Bkd 10/97 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4jRAO §10 Abs2DSt 1990 §1 K
Rechtssatz: § 10 Abs 2 RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Art 10 Abs 2 MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Nach Art 10 Abs 1 MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung werden auch Werbemaßnahmen erfaßt. Art... mehr lesen...
Norm: RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Der Begriff Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes hat einen Inhalt, der aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Rechtsanwaltsstandes festgestellt werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 2276/96a Entscheidungstext OGH 20.10.1996 4 Ob 2276/96a 2 Bkd 1/03 En... mehr lesen...
Norm: MRK Art10 Abs2 IV4jRAO §10 Abs2RL-BA 1977 §9 Abs3
Rechtssatz: Die Beschränkung von Kurzbezeichnungen auf dem Zunamen der Gesellschafter entnommene Bezeichnungen wahrt das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit auch der Rechtsprechung, wird dadurch doch verhindert, daß unsachliche oder gar marktschreierische Bezeichnungen verwendet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 2276/96a Entsche... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C4RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Nach ständiger Judikatur und gefestigter Standesauffassung sind Treuhandaufträge von einem Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt er durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn aus dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrecht... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 HDSt 1990 §10 Abs1 ARAO §10 Abs2
Rechtssatz: In einer wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung eines an sich grob disziplinären Verhaltens (tätliche Attacke gegen einen Mandanten) liegt eine - außerhalb der Berufsausübung gelegene - Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit ein Verstoß gegen § 10 Abs 2 RAO sowie gegen Abs 3 der Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 ADSt 1990 §1 Abs1 HRAO §10 Abs2
Rechtssatz: In einer wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung eines an sich grob disziplinären Verhaltens (tätliche Attacke gegen einen Mandanten) liegt eine - außerhalb der Berufsausübung gelegene - Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit ein Verstoß gegen § 10 Abs 2 RAO sowie gegen Abs 3 der Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977. Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 DRAO §9 Abs1RAO §10 Abs2
Rechtssatz: "Kostenreißerei" durch getrennte Exekutionsanträge gegen Solidarschuldner: Durch die Einbringung getrennter Exekutionsanträge bei verschiedenen Gerichten mit dem Begehren auf vollen Kostenzuspruch hat der Beschuldigte eine Überprüfungsmöglichkeit seiner Vorgangsweise im Sinne des § 74 EO schuldhaft verhindert. Entscheidungstexte 9 Bkd... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 JRAO §10 Abs2
Rechtssatz: Der private Lebenswandel eines Rechtsanwaltes kann zwar, wenn sein Benehmen der Redlichkeit oder Ehrenhaftigkeit (siehe § 10 Abs 2 RAO) entbehrt, Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigen. Eine aus der subjektiven Sicht einzelner Personen negative Charakterisierung des privaten Lebenswandels eines Rechtsanwaltes läßt aber noch nicht den Schluß zu, das Benehmen des betreffenden Rechtsanwaltes e... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 GRAO §10 Abs2RL-BA 1977 §18
Rechtssatz: Soweit § 18 RL-BA 1977 untersagt, den Rechtsanwalt einer anderen Partei unnötig in den Streit zu ziehen und persönlich anzugreifen, ist diese Richtlinie eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwaltes, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO). Es handelt sich dabei sowohl um eine Berufspflicht als ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 JRAO §10 Abs2MRK Art8 II1
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehr... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C4RAO §9 Abs1RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt ist als Treuhänder zur genauen und gewissenhaften Verwaltung von Fremdgeldern sowie zur ebenso genauen und gewissenhaften Erfüllung des Treuhandauftrags verpflichtet, was nicht nur den zivilrechtlichen Vorschriften über den Auftrag und die Bevollmächtigung, sondern auch den standesrechtlichen Bestimmungen gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 2 RAO und den gefestigten Standesauffa... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C4RAO §9 Abs1RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines besorgten Mandanten, so verletzt er nicht nur die schon allgemein gemäß § 10 Abs 2 RAO gebotene Höflichkeit, sondern auch die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung. Entscheidungstexte Bkd 109/87 Entscheid... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §1 Abs1 C4DSt 1872 §2 C4RAO §9 Abs1RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Es widerspricht den in § 9 Abs 1 und § 10 Abs 2 RAO normierten Berufspflichten, wenn der Rechtsanwalt einen übernommenen Treuhandauftrag entgegen dem klaren Wortlaut desselben ohne ausdrückliche Ermächtigung des Treugebers anders als bedungen ausführt und dabei überdies noch den Eindruck erweckt, er habe sich bei der von ihm gewählten Form der Ausführung des Treuhandauft... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 GDSt 1872 §2 HRAO §9 Abs1RAO §10 Abs2
Rechtssatz: § 9 Abs 1 RAO verpflichtet mit seiner dreimaligen Bezugnahme auf die Gesetzmäßigkeit sowie mit der Vorschrift der Gewissenhaftigkeit den Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufs zu strengster Sachlichkeit. Darüber hinaus verpflichtet § 10 Abs 2 RAO den Rechtsanwalt dazu, die Ehre und die Würde seines Standes zu wahren. Mit beiden Geboten ist eine Schreibweise unverträglich, ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 ARAO §10 Abs2
Rechtssatz: Ein Verbot der Erhebung der Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache ist weder im § 10 Abs 2 RAO, noch im § 2 DSt, noch auch in den §§ 2 und 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 1977) ausgesprochen. Entscheidungstexte 2 Ob 543/86 Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 543/86 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 ARAO §10 Abs2
Rechtssatz: Zum Inhalt der Begriffe "Ehre und Würde des Standes" (§ 10 Abs 2 RAO) bzw Ehre und Ansehen des Standes (§ 2 DSt). Entscheidungstexte Bkd 75/85 Entscheidungstext OGH 12.05.1986 Bkd 75/85 Veröff: AnwBl 1987,17 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054932 ... mehr lesen...
Norm: RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Gemäß § 10 Abs 2 RAO sind Redlichkeit und Ehrlichkeit Anwaltspflichten, die, soweit sie sich auf die Berufsausübung beziehen, auch Berufspflichten sind. Entscheidungstexte Bkd 6/84 Entscheidungstext OGH 02.04.1984 Bkd 6/84 15 Bkd 2/09 Entscheidungstext OGH 10.08.2009 15 Bkd 2/09 Vgl a... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2 C4DSt 1990 §1 C4RAO §9 Abs1RAO §10 Abs2
Rechtssatz: Ein Anwalt ist verpflichtet, seinen Klienten über den Fortgang einer ihm übertragenen Causa wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und gebraucht wahrheitswidrige Ausflüchte, um sein Versehen zu verschleiern, so verstößt er gegen die Berufspflicht und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §471 5AO §10 Abs2AO §11KO §10 Abs2
Rechtssatz: Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt i... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §2DSt 1990 §1 JRAO §10 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. Der Beruf des Rechtsanwaltes steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit und soll ein besonderes Vertrauen rechtfertigen. Es geht daher nicht an, zwischen einem Rechtsanwalt im Dienst und einem Rechtsanwalt privat zu unterscheiden. Entscheidungstexte Bkd 13... mehr lesen...