RS OGH 1972/7/3 Bkd13/72, 4Bkd1/04, 10Bkd1/05, 10Bkd6/05, 11Bkd4/08, 10Bkd7/10, 22Os2/14f, 25Ds1/21w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1972
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Norm

DSt 1872 §2
DSt 1990 §1 J
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. Der Beruf des Rechtsanwaltes steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit und soll ein besonderes Vertrauen rechtfertigen. Es geht daher nicht an, zwischen einem Rechtsanwalt im Dienst und einem Rechtsanwalt privat zu unterscheiden.

Entscheidungstexte

  • Bkd 13/72
    Entscheidungstext OGH 03.07.1972 Bkd 13/72
    Veröff: AnwBl 1974,296
  • 4 Bkd 1/04
    Entscheidungstext OGH 23.08.2004 4 Bkd 1/04
  • 10 Bkd 1/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 1/05
    nur: Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. (T1)
  • 10 Bkd 6/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 6/05
    nur T1
  • 11 Bkd 4/08
    Entscheidungstext OGH 09.02.2009 11 Bkd 4/08
    Auch; Beisatz: Gemäß § 1 Abs 1 DSt begeht ein Rechtsanwalt auch dann ein Disziplinarvergehen, wenn er außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, wobei allerdings hiebei die Wahrnehmbarkeit des disziplinären Verhaltens durch einen größeren Personenkreis oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten als Voraussetzung der Strafbarkeit eingefordert werden. Dem Rechtsanwalt steht grundsätzlich auch in eigener Sache das Recht auf freie Meinungsäußerung zu, welches besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen fordert. (T2); Beisatz: Hier: Anschreien des Vorsitzenden in der Gerichtsverhandlung (Inhalt waren unrichtige Vorwürfe gegen den Vorsitzenden und Beleidigungen), Zuknallen der Türe des Verhandlungssaales, mehrmaliges Unterbrechen des Vorsitzenden durch Zwischenrufe während der Urteilsbegründung durch den Disziplinarbeschuldigten. Die oberste Berufungs- und Disziplinarkommission erachtete im vorliegenden Fall die Grenze der zulässigen Meinungsäußerung für überschritten und verurteilte den Disziplinarbeschuldigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 DSt. (T3)
  • 10 Bkd 7/10
    Entscheidungstext OGH 02.05.2011 10 Bkd 7/10
    Beisatz: Hier: Herabsetzende und einschüchternde Äußerung in einer privaten geschäftlichen Auseinandersetzung. (T4)
  • 22 Os 2/14f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 2/14f
    nur T1
  • 25 Ds 1/21w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 25 Ds 1/21w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0055904

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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