Norm
ABGB §471 5Rechtssatz
Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, von Ausgleich nicht berührt ( §§ 11, 46 AO ). Einer exekutiven Hereinbringung dieser Forderung aus der zurückbehaltenen Sache steht daher § 10 Abs 1 letzter Satz AO nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011513Dokumentnummer
JJR_19790502_OGH0002_0030OB00032_7900000_002