RS OGH 1979/5/2 3Ob32/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1979
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Norm

ABGB §471 5
AO §10 Abs2
AO §11
KO §10 Abs2

Rechtssatz

Dem Zurückbehaltungsberechtigten steht wie dem Pfandgläubiger im Ausgleichs- und Konkursverfahren des Schuldners das Recht auf abgesonderte Befriedigung seiner durch das Zurückbehaltungsrecht geschützten Forderung aus der zurückbehaltenen Sache zu. Die durch das Zurückbehaltungsrecht gesicherte Forderung wird, wie eine Faustpfandforderung, soweit die durch das Absonderungsrecht gedeckt ist, von Ausgleich nicht berührt ( §§ 11, 46 AO ). Einer exekutiven Hereinbringung dieser Forderung aus der zurückbehaltenen Sache steht daher § 10 Abs 1 letzter Satz AO nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 32/79
    Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 32/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011513

Dokumentnummer

JJR_19790502_OGH0002_0030OB00032_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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