RS OGH 1998/3/2 6Bkd7/97

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Veröffentlicht am 02.03.1998
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt darin, daß er in Kenntnis seiner Zahlungspflicht die Preisgabe seiner Identität bei Abholung seines bei der Anzeigerin verwahrten Fahrzeuges verweigerte, um die Geltendmachung von Kosten gegen ihn zu erschweren.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 7/97
    Entscheidungstext OGH 02.03.1998 6 Bkd 7/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110144

Dokumentnummer

JJR_19980302_OGH0002_006BKD00007_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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