Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Das Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten liegt darin, daß er in Kenntnis seiner Zahlungspflicht die Preisgabe seiner Identität bei Abholung seines bei der Anzeigerin verwahrten Fahrzeuges verweigerte, um die Geltendmachung von Kosten gegen ihn zu erschweren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110144Dokumentnummer
JJR_19980302_OGH0002_006BKD00007_9700000_001