- Bkd 109/87
Entscheidungstext OGH 08.04.1991 Bkd 109/87
- 2 Bkd 6/98
Entscheidungstext OGH 26.04.1999 2 Bkd 6/98
Auch; Beisatz: Wenn sich einzelne Mitglieder des Standes nicht danach richten, schadet dies dem Ansehen der gesamten Anwaltschaft, so dass damit auch eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes verbunden ist. (T1)
- 11 Bkd 4/00
Entscheidungstext OGH 02.07.2001 11 Bkd 4/00
Vgl auch
- 13 Bkd 2/02
Entscheidungstext OGH 06.05.2002 13 Bkd 2/02
Auch; nur: Der Rechtsanwalt ist als Treuhänder zur genauen und gewissenhaften Erfüllung des Treuhandauftrags verpflichtet. (T2); Beisatz: Die strikte Einhaltung von Treuhandvereinbarungen gehört zu den grundlegenden Standespflichten eines Rechtsanwaltes. (T3)
- 2 Bkd 5/02
Entscheidungstext OGH 10.03.2003 2 Bkd 5/02
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Tatbestandserfüllung hat es außer Betracht zu bleiben, ob die Nichtbeachtung der Treuhandverpflichtungen fahrlässig oder vorsätzlich erfolgte, weil der Schaden unabhängig davon, welche Schuldform vorliegt, eintritt. Der Verschuldensgrad oder eine Wiedergutmachung kann lediglich bei der Strafbemessung Berücksichtigung finden. (T4); Beisatz: Im Falle der Treuhand hat der Rechtsanwalt alles vorzukehren und zu veranlassen, um die Rechte der Treuegeber zu schützen und alles zu vermeiden, was deren Position gefährden könnte. Diese Pflicht eines Rechtsanwaltes erfordert es, dass dabei bereits der Anschein einer Verletzung der Treuepflichten vermieden werden muss. (T5)
- 13 Bkd 2/05
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 13 Bkd 2/05
Vgl auch
- 2 Bkd 3/05
Entscheidungstext OGH 20.03.2006 2 Bkd 3/05
Vgl auch; Beisatz: Gerade bei Abwicklung von Treuhandschaften ist die eingehende Prüfung aller Vorgänge und Kontrolle des Treuhandkontos auf Ausfolgung sämtlicher Treuhandbeträge eine unabdingbare und gewichtige Verpflichtung des Rechtsanwaltes. (T6)
- 2 Bkd 2/07
Entscheidungstext OGH 15.10.2007 2 Bkd 2/07
Vgl auch
- 15 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
Auch
- 2 Bkd 3/08
Entscheidungstext OGH 11.05.2009 2 Bkd 3/08
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt eine Berufspflichtenverletzung und eine tiefgreifende Verletzung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands dar (
§ 1 DSt 1990). (T7)
- 4 Bkd 4/08
Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 4/08
Auch; Beis wie T1
- 16 Bkd 8/10
Entscheidungstext OGH 31.01.2011 16 Bkd 8/10
Auch; Auch Beis wie T1
- 16 Bkd 3/11
Entscheidungstext OGH 20.06.2011 16 Bkd 3/11
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T7
- 9 Bkd 8/11
Entscheidungstext OGH 25.06.2012 9 Bkd 8/11
Vgl auch
- 22 Os 7/14s
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 7/14s
Auch; Beis wie T4
- 28 Os 7/14k
Entscheidungstext OGH 26.02.2015 28 Os 7/14k
Auch
- 25 Ds 5/17b
Beisatz: Der korrekte Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern gehört zu den grundlegendsten und wichtigsten Pflichten der Anwaltschaft; genaue Kenntnis der Konten- und Geldverwaltung ist daher für jeden Anwalt ebenso unerlässlich wie sorgfältigster Umgang in diesem Bereich. (T8)
Beisatz: Die Verpflichtung zur Verwahrung von Fremdgeldern auf Anderkonten erfüllt nicht nur den Zweck, sofort und umgehend über Mandantengelder Rechnung legen zu können, sondern dient auch der effizienten Abwehr jeder Missbrauchsmöglichkeit. (T9)
Beisatz: Ein Verstoß gegen das Gebot des korrekten Umgangs mit Fremdgeldern stellt nicht nur eine gravierende Berufspflichtenverletzung dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand massiv zu erschüttern. (T10)
Beisatz: Hier (Bedingt nachgesehene) Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate ua aufgrund Verstoßes gegen § 43 Abs 4 RL?BA (Fehlbestand von 25.000,?? Euro auf den Fremdgeldkonten des Rechtsanwalts). (T11)
- 23 Ds 2/18y
Auch; Beisatz: Hier: Vorschreiben und Einbehalten einer tatsächlich nicht angefallenen Pauschalgebühr bei Verfahrenshilfe. (T12)
- 20 Ds 6/19s
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T7
- 25 Ds 1/20v
Vgl; Beis wie T4
- 28 Ds 5/20d
Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 5/20d
Vgl; Beis wie T4